Impressum

InSysCo Datensysteme GmbH
Nürburgring Boulevard 2
53520 Nürburg
Telefon: +49 2691 45997-00
E-Mail: info@insysco.de
Internet: www.insysco.de

Geschäftsführer: Alexander Langen
Umsatzsteueridentnummer: DE 811607382
Amtsgericht Koblenz: HRB 25513

Bankverbindung:   
Sparkasse-Neuss
BLZ 305 500 00
Konto 802 38 868

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Alexander Langen (Anschrift wie oben)  

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

InSysCo Datensysteme GmbH

Nürburgring Boulevard 2

53520 Nürburg

I. Allgemeine Bestimmungen Stand 01.01.2017

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) und die ggf. zusätzlich vereinbarten Bedingungen in den Auftragsformularen, den Anlagen hierzu (nachfolgend gemeinsam nur noch „das Auftragsformular“), den etwaigen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und der jeweiligen produktspezifischen Preisliste (zusammen „der Vertrag“ oder „die Vertragsbedingungen“) gelten für alle Telekommunikationsdienstleistungen und sonstigen damit zusammenhängenden Serviceleistungen (nachstehend zusammen „Leistungen“), welche die InSysCo Datensysteme GmbH (nachfolgend „InSysCo“) für den Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) erbringt. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Bedingungen im jeweiligen Auftragsformular und den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen gelten die Regelungen in folgender Reihenfolge: Preisliste, Auftragsformular, produktspezifische Leistungsbeschreibungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn InSysCo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Für die Leistungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des TKG (Telekommunikationsgesetz), des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und andere zwingende einschlägige gesetzliche Vorschriften.
1.3 InSysCo erbringt die Leistungen zu den Preisen, die sich aus der jeweils gültigen und mit dem Kunden vereinbarten Preisliste der jeweiligen Leistung ergeben. Die jeweils gültige Preisliste kann unter www.InSysCo.de eingesehen werden.
1.4 InSysCo hat das Recht jederzeit Änderungen der Vertragsbedingungen, der Preise oder der Leistungen vorzunehmen. InSysCo wird den Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten (schriftlich oder elektronisch) über Änderungen informieren. Bei Änderungen zuungunsten des Kunden kann der Kunde den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich kündigen. Die Änderung gilt als genehmigt und wird zum Änderungszeitpunkt wirksam, wenn der Kunde sein
Kündigungsrecht nicht innerhalb der oben genannten Monatsfrist ausübt. In der Änderungsmitteilung weist InSysCo den Kunden auf das Kündigungsrecht hin.

§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot des Kunden auf Vertragsabschluss (Auftrag) erfolgt schriftlich, fernmündlich oder über das Internet und bedarf zum wirksamen Vertragsschluss des Zugangs einer schriftlichen Annahmeerklärung durch InSysCo bzw. der tatsächlichen Kundenschaltung. Sämtliche Änderungen des ursprünglichen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch InSysCo in Textform.
2.2 Angebote von InSysCo sind immer freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. InSysCo ist nicht verpflichtet, das Angebot des Kunden anzunehmen. Der Kunde hält sich 12 Wochen an sein Angebot (Auftrag) gegenüber InSysCo gebunden.
2.3 InSysCo ermöglicht dem Kunden den Zugang über verteilte Netzverteilerknoten, sogenannte Points of Presence (POPs). Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten POPs besteht nicht. Die Bereitstellung der Leistung ist nur über vorgenannte POPs möglich. Der Aufbau dieser POPs hängt von den Ausbauplänen der InSysCo bzw. von der Verfügbarkeit von Vorlieferanten ab. Auch ist es möglich, dass aufgrund von Kapazitätsgrenzen, technischen oder betrieblichen Hindernissen zwischen dem POP, InSysCo und dem Hausanschlusspunkt eine Teilnehmeranschlussleitung (TAL) nicht realisiert werden kann. Insoweit kann die Bereitstellung nicht flächendeckend garantiert werden. Sollte nach Vertragsschluss eine Installation und Inbetriebnahme beim Kunden aus den zuvor genannten infrastrukturellen oder technischen Gründen scheitern, behält sich InSysCo zunächst vor, dem Kunden eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, sind sowohl InSysCo, als auch der Kunde berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden aus dem Wegfall des Vertrages sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 3 Vorleistung
3.1 InSysCo darf zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden.
3.2 Soweit InSysCo auf Vorleistungen anderer Netzbetreiber zurückgreifen muss, kann InSysCo die Qualität und Verfügbarkeit ihrer Leistungen, insbesondere der Netze und Verbindungen, nicht beeinflussen und hat diesbezügliche Störungen daher nicht zu vertreten. Übertragungsprobleme, die auf Störungen im Netz oder auf Anschlüsse anderer Netzbetreiber zurückzuführen sind, werden bei der Berechnung einer etwaigen Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Soweit Qualität und Verfügbarkeit des Netzes und die Erreichbarkeit von Verbindungen durch eine vom Kunden verursachte Netzüberlastung beeinträchtigt wird, hat InSysCo die diesbezüglichen Störungen nicht zu vertreten.

§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1 Sämtliche in diesen AGB und sonstigen Vertragsbestandteilen genannten Kundenpflichten sind Hauptleistungspflichten und bilden die wesentliche Grundlage für die Erbringung der Leistungen durch InSysCo.
4.2 Der Kunde wird die ihm von InSysCo überlassenen Zugangsdaten geheim halten und einen Zugriff Dritter auf die Zugangsdaten vermeiden, insbesondere die überlassenen Daten Dritten nicht frei zugänglich machen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche aufgrund missbräuchlicher Nutzung des Zugangs entstehende Kosten zu tragen. Der Kunde stellt InSysCo insofern von Ansprüchen Dritter frei.
4.3 Der Weiterverkauf oder die sonstige (unentgeltliche) Überlassung der Leistung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von InSysCo und ist ohne diese unzulässig. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind auch verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz.
4.4 Der Kunde hat jede Änderung seiner Daten, die für die Abwicklung des Vertrages und/oder die Nutzung der Leistung erforderlich sind, InSysCo unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde InSysCo zu erstatten.
4.5 Soweit für die Realisierung der TAL erforderlich, trägt der Kunde dafür Sorge, dass innerhalb eines Monats nach Aufforderung von InSysCo ein Vertrag über die Nutzung von Grundstücken gemäß § 45a TKG vorliegt. Für den Zeitraum, für den kein solcher Nutzungsvertrag vorliegt, ist InSysCo von der Leistungspflicht befreit. Nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist kann InSysCo den Vertrag mit dem Kunden kündigen. Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, InSysCo Kosten zu ersetzen, die InSysCo im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages entstanden sind.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, InSysCo sowie deren Lieferanten im für den Aktivierungsprozess notwendigen Umfang Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen und die erforderlichen Stellflächen für Technikeinrichtungen sowie geeignete Leitungswege, Strom und Erdung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.7 Als notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung sind beim Kunden in Abhängigkeit von der technischen Zugangsvariante bestimmte Anschlussgeräte zu installieren (bspw. Modem, Router, Funkempfänger).
4.8 Die dem Kunden für die Vertragsdauer überlassenen technischen Einrichtungen (z.B. Customer Premises Equipment – „CPE“) bleiben – soweit nichts anderes vereinbart wird – Eigentum von InSysCo. Bei Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust ist InSysCo unverzüglich zu informieren. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann InSysCo den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. Im Falle der Zerstörung des Geräts bzw. der technischen Einrichtungen, die auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, hat der Kunde die erforderlichen Reparaturkosten bzw. bei Unmöglichkeit der Reparatur, den aktuellen Zeitwert, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu ersetzen.
4.9 Der Kunde ist verpflichtet, in die Kundenräume eingebrachte Gegenstände, Anlagen, Geräte sowie Hard- und Software der InSysCo sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor schädlichen Einflüssen wie z.B. elektrischer Fremdspannung oder magnetischer Wirkung fernzuhalten. Eingriffe in die technischen Anlagen (z.B. durch Öffnen) oder Veränderungen dürfen nur von InSysCo vorgenommen werden.
4.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Einrichtungen innerhalb seiner Räumlichkeiten ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung durch Dritte oder durch höhere Gewalt, z.B. durch Blitzschlag, zu sichern und zu versichern; in diesen Fällen hat der Kunde keine Ersatz-/Schadensersatzansprüche gegenüber InSysCo.
4.11 Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung ein von InSysCo zur Verfügung gestelltes Gerät bzw. eine technische Einrichtung (z.B. CPE) vollständig innerhalb von zehn Werktagen in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten an InSysCo bzw. an den von InSysCo benannten Logistikpartner zurückzusenden. Die Kosten des Versandes sind vom Kunden zu übernehmen. Macht der Verbraucherkunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. Im Übrigen gilt die Widerrufsbelehrung.
4.12 Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellten Telekommunikationsdienste (Zugang) nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine rechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Nutzung gegenüber Dritten zu begehen und Schutzrechte Dritter nicht zu verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Angebote abzurufen, auch nicht kurzfristig zu speichern, online oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten oder auf solche Informationen hinzuweisen,
die einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt haben. Der unaufgeforderte Versand von E-Mails an Dritte, insbesondere zu Werbezwecken (Mail-Spamming) bzw. zu missbräuchlichem Posting von Nachrichten in Newsgroups, insbesondere zu Werbezwecken (News-Spamming), ist untersagt.
4.13 Der dem Kunden überlassene Anschluss ist ein reines Produkt für Privatkunden. Dem Kunden ist es daher nicht erlaubt, den Anschluss zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. Ausdrücklich hiervon erfasst ist jede Nutzung zur Ausübung des eigenen Berufes und auch die Ausübung freier Berufe.

§ 5 Bereitstellung der Leistungen/Leistungsbestimmung
5.1 Die Leistungserbringung wird durch InSysCo mangels abweichender Vereinbarung nach der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt, welche unter www.InSysCo.de eingesehen werden kann. InSysCo bzw. der Installationspartner vereinbaren mit dem Kunden für den Kunden verbindliche Termine; Termine gelten für InSysCo erst dann als verbindlich, wenn diese von InSysCo als solche bestätigt werden.
5.2 Die Bereitstellung bzw. Installation erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Sofern der Kunde Terminabsprachen für die Bereitstellung/Standardinstallation nicht einhält, ist InSysCo berechtigt, den ihr entstandenen Verzugsschaden geltend zu machen, insbesondere eine Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 40,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erheben und gesondert zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass InSysCo ein Schaden bzw. ein Aufwand überhaupt nicht oder niedriger als die Pauschale entstanden ist.
5.3 Die Leistung von InSysCo ist mit abgeschlossener Installation bereitgestellt. Die Installation gilt als am Tag des vereinbarten Installationstermins abgeschlossen, es sei denn, der Kunde teilt InSysCo binnen fünf Werktagen nach dem vereinbarten Installationstermin mit, dass die Installation nicht bzw. fehlerhaft ausgeführt wurde.
5.4 InSysCo wird dem Kunden die gemäß produktspezifischer Leistungsbeschreibung kundenseitig erforderlichen Anschlussgeräte (CPE) für die jeweilige Zugangsvariante zu den jeweils im Auftragsformular bzw. der Preisliste enthaltenen Bedingungen zur Nutzung zur Verfügung stellen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Installation der CPE verantwortlich. InSysCo überlässt hierzu eine Installationsanleitung, die vom Kunden zu beachten ist. Die Vorhaltung von anschlusskompatiblen Anwender-Endgeräten liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Soweit es InSysCo aus technischen und/oder betrieblichen Gründen notwendig erscheint, kann InSysCo die CPE auf eigene Kosten während der Vertragslaufzeit jederzeit austauschen. Ggf. auf Kundenwunsch vereinbarte Installationsleistungen werden von einem zertifizierten Installationspartner von InSysCo durchgeführt und von diesem zu dessen Bedingungen direkt abgerechnet.
5.5 InSysCo behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder Veränderungen von regulatorischen oder anderen für die Leistungserbringung wesentlichen Umständen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ferner behält sich InSysCo das Recht vor, Leistungen zu ändern sowie Änderungen der Technik oder Systeme vorzunehmen, auch wenn dies bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den Systemeinstellungen erforderlich macht, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, auf das Änderungsverlangen innerhalb der von InSysCo angemessen gesetzten Frist zu reagieren. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, kann InSysCo den Vertrag nach erneutem Abhilfeverlangen unter Fristsetzung von 3 Tagen gemäß § 7.3 kündigen.
5.6 Voraussehbare und/oder notwendige Betriebsunterbrechungen werden dem Kunden rechtzeitig bekanntgegeben und falls möglich, im Voraus abgesprochen. Zur Wartung von Geräten und Leitungen notwendige Betriebsunterbrechungen sind zu dulden. Bedarf es in diesem Zusammenhang einer Mitwirkungspflicht des Kunden, insbesondere in Zusammenhang mit dem Austausch einer CPE, so hat der Kunde die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden bzw. beim Austausch der CPE mitzuwirken.
5.7 In Bezug auf die dem Kunden nach diesem Vertrag eventuell bereitgestellte Software wird ihm für die Dauer des Vertrages ein einfaches nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt mit den jeweiligen Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers einverstanden.

§ 6 Gewährleistung und Störungsbeseitigung
6.1 Soweit im Falle einer Leistungsstörung die Service Level Agreements über Störungsbeseitigung, Pönalen und Gutschriften Anwendung finden, gehen diese Regelungen den nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen gilt Nachstehendes.
6.2 InSysCo erbringt die Leistung im Rahmen der Individualvereinbarung, der Leistungsbeschreibung und der Service Level Agreements sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive deren besonderen Bestimmungen.
6.3 Zusicherungen oder Garantien einzelner Leistungen sind von InSysCo ausdrücklich schriftlich als solche zu bezeichnen.
6.4 Ist eine von InSysCo überlassene Einrichtung mit einem Mangel versehen, sodass der vertragsgemäße Gebrauch der überlassenen Einrichtung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, hat der Kunde das Recht, von InSysCo nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mängelbeseitigung zu verlangen.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, InSysCo Mängel und/oder das Auftreten von erkennbaren Störungen unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung). Betreibt der Kunde ein eigenes Endgerät, ist er verpflichtet vor Anzeige der Störung zu prüfen, ob die Störung von diesem Gerät ausgeht und falls dies nicht der Fall ist, die von InSysCo zur Verfügung gestellten Geräte vor der Störungsmeldung an InSysCo anzuschließen.
6.6 Ist eine von InSysCo erbrachte Leistung mangelhaft, so behält sich InSysCo vor, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Sollte die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist fehlschlagen, so kann der Kunde wahlweise für die Dauer der Schlechtleistung entsprechende Herabsetzung des Zahlungs-/Mietentgeltes oder eine Gutschrift verlangen. Sofern die Nachbesserung trotz zweimaliger angemessener Nachfrist fehlgeschlagen ist, steht dem Kunden des Weiteren das Recht zur außerordentlichen Kündigung der jeweils mangelhaften Leistung zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
6.7 InSysCo verpflichtet sich, im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten
sowie nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, Störungen des Netz- und Verbindungsbetriebs unverzüglich zu beseitigen. InSysCo haftet jedoch nicht für Störungen, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich Dritter (etwa eines anderen Netzbetreibers) haben. InSysCo ist jedoch bemüht an der Beseitigung auch solcher Störungen mitzuwirken.
6.8 Eine Haftung für verspätete Ausführung der Mängelbeseitigung bzw. Entstörung tritt nur ein, wenn der Kunde eine Störungsmeldung angezeigt hat und InSysCo oder deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, soweit erforderlich, tatsächlichen Zutritt in die entsprechenden Räumlichkeiten verschafft hat.
6.9 InSysCo behält sich zeitweilige Beschränkungen der vertraglichen Leistungen aus den in den Ziffern 3.2, 4.4, 5.1, 5.4 und 5.6 genannten Gründen vor.
6.10 Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder wenn eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vorliegt. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch Eingriffe des Kunden in die CPE (z.B. Software Update), unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte in die von InSysCo zur Verfügung gestellte Leistung (Dienste) und/oder Anlagen oder durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Anlagen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind. Eine Störung die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Störung von einem vom Kunden betriebenen Endgerät ausgeht.
6.11 In Fällen, in denen der Kunde seinen Anschluss nicht über die von InSysCo bereitgestellte CPE betreibt, sondern über selbst eingebrachte Hardware, ist im Falle einer Störungsmeldung, vor der Entstörung durch InSysCo, die von InSysCo bereitgestellte CPE zu installieren.
6.12 Der Kunde hat InSysCo diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die InSysCo durch die Überprüfung der Leistung oder Anlagen entstanden sind, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass InSysCo wegen Ziffer 6.10 nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet war.
6.13 Sind mit der Störungsbeseitigung auf Wunsch des Kunden zugleich Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese rechnerisch abgegrenzt von der Störungsbeseitigung gesondert zu vergüten.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1 Soweit im jeweiligen Auftragsformular oder den jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, die mit Bereitstellung beginnt. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate und kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeitverlängerung gekündigt werden.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages ein Upgrade seines Tarifes jederzeit, ein Downgrade des Tarifes jedoch nur zum Ende der Vertragslaufzeit, entsprechend der jeweils gültigen Preisliste vorzunehmen. Mit der Einrichtung des Tarifwechsels beginnt eine neue Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, wenn die Restlaufzeit des Vertrages weniger als 12 Monate beträgt. Vorgenannter Satz zur Laufzeitregelung findet sinngemäß Anwendung, wenn der Kunde während der Vertragslaufzeit zusätzliche Optionen in Anspruch nimmt.
7.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für InSysCo liegt insbesondere vor,
(a) wenn der Kunde zahlungsunfähig wird, eine eidesstattliche Versicherung abgibt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder
(b) bei Zweifeln der InSysCo an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden trotz Aufforderung und Setzung einer Frist von 2 Wochen und er innerhalb dieser Frist keine angemessene Sicherheit geleistet hat. Die Sicherheitsleistung ist angemessen, wenn sie mindestens dem durchschnittlichen Betrag der Entgelte für einen Zeitraum von 2 Monaten entspricht.
7.4 InSysCo ist berechtigt, im Falle einer fristlosen Kündigung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bei Verträgen mit Vertragslaufzeitbindung einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen monatlichen nutzungsunabhängigen Vergütung zu verlangen. InSysCo ist bei Nachweis berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass InSysCo kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.5 Kündigt InSysCo den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund vor
Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten
ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Einwendungen
8.1 Die vom Kunden an InSysCo zu zahlenden Preise bestimmen sich nach der jeweils gültigen und vereinbarten Preisliste, welche unter www.InSysCo.de eingesehen werden kann.
8.2 Vorbehaltlich gesonderter Regelungen ist das Entgelt monatlich – beginnend mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung durch InSysCo (Installation) – zu zahlen. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile des Kalendermonats zu zahlen, werden diese anteilig nach Tagen berechnet. Einmalig zu zahlende Entgelte, wie z.B. die Bereitstellungsgebühren, sind ebenfalls mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung durch InSysCo zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt für monatlich zu entrichtenden Entgelte vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen monatlich fürdie im Vormonat in Anspruch genommene Leistung.
8.3 Alle Rechnungen werden mit ihrem Zugang fällig und zahlbar.
8.4 Bei Erhöhung von gesetzlichen Abgaben oder Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) behält sich InSysCo vor, die Preise automatisch um die entsprechende Erhöhung anzupassen, ohne dass dem eine Mitteilung an den Kunden vorausgehen müsste.
8.5 Der Kunde wird InSysCo eine Ermächtigung zum Einzug der jeweils fälligen Rechnungsbeträge erteilen und die Einzugsermächtigung für die Dauer des Vertrages aufrechterhalten. Sofern Rückbelastungen erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, InSysCo die daraus entstehenden Kosten – mindestens jedoch in Höhe eines Betrages von 10,00 € – zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, Bearbeitungsgebühren seien überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.
8.6 Sofern vereinbart, werden Rechnungen dem Kunden über ein Internet-Kundenportal oder per E-Mail als Online-Rechnung bereitgestellt. Nach Bereitstellung der Rechnung wird der Kunde per E-Mail hierüber informiert. Eine Rechnungsübersendung per Briefpost erfolgt in diesem Fall nicht. Die Zahlungsbeträge für die Dienstleistungen werden frühestens 3 Werktage nach Zugang der E-Mail vom Konto des Kunden eingezogen, wenn und soweit der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hat.
8.7 Der Kunde hat Einwendungen gegen ihm berechnete Forderungen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei InSysCo geltend zu machen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Einwendung gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 8.8 dieser AGB als Genehmigung. InSysCo wird mit der Entgeltforderung auf die Einwendungsfrist und die Rechtsfolgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Verbindungsdaten werden von InSysCo nach den gesetzlichen Vorschriften gespeichert bzw. gelöscht. Unterlässt der Kunde die Erhebung von Einwendungen innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch bis zur Löschung der Verkehrsdaten innerhalb der gesetzlich vorgesehene
Frist, gilt die jeweilige Rechnung seitens des Kunden nach Maßgabe des §45 i TKG als genehmigt.
8.8 War der Kunde ohne Verschulden gehindert die Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht wurde, trifft InSysCo keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
8.9 Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Erhebung begründeter Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
8.10 Der Zugang der Online-Rechnungen gilt bei Nutzung des Internetportals mit Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail als erfolgt. Der Kunde verzichtet insofern auf die Einrede, dass die Rechnung ihm nicht zugegangen sei.

§ 9 Verzug
9.1 Der Kunde kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von InSysCo, die nach Eintritt der Fälligkeit einer Forderung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Kunde in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann InSysCo Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen.
9.2 InSysCo ist des Weiteren berechtigt, evtl. durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten pauschal mit 5,00 € zu berechnen. Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass InSysCo im Einzelfall kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10 Sperre
10.1 InSysCo ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen zu sperren. Der Kunde bleibt auch während der rechtmäßigen Sperrung zur Zahlung der vereinbarten verbindungsunabhängigen Vergütung sowie der aufgelaufenen Außenstände verpflichtet.
10.2 InSysCo ist insbesondere berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre) wenn
(a) sich der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Zahlungsverzug befindet, eine geleistete Sicherheit verbraucht ist und InSysCo dem Kunden diese Sperre mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich, unter Hinweis auf die Möglichkeit Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu suchen, angedroht hat oder (b) InSysCo gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Kunde unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die Telekommunikationsdienste der InSysCo missbräuchlich verwendet, insbesondere rechtswidrige oder sittenwidrige Handlungen vornimmt, wie z.B. unaufgefordert E-Mails an Dritte versendet (Mail-Spamming, News-Spamming) und wenn der Kunde das missbräuchliche Verhalten trotz Abmahnung mit kurzer Fristsetzung nicht abstellt.
10.3 Im Übrigen ist InSysCo ohne Einhaltung einer Wartefrist und ohne Ankündigung nur dann berechtigt, eine Sperrung vorzunehmen, wenn
(a) der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
(b) eine Gefährdung der Einrichtung der InSysCo bzw. der Vertragspartner der InSysCo, insbesondere des Netzes durch Rückwirkungen von Einrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
(c) das Entgeltaufkommen im Vergleich zu den vorangegangenen 6 Abrechnungszeiträumen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen beanstanden wird und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
10.4 Sperren werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betreffenden Dienst beschränkt und unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind. Soweit eine Abgangssperre möglich ist, wird vor einer Sperre des allgemeinen Netzzugangs eine einwöchige Abgangssperre durchgeführt.

§ 11 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
11.1 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
11.2 Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn seine Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
11.3 Der Kunde darf Ansprüche gegenüber InSysCo nicht an Dritte ohne Zustimmung von InSysCo abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 12 Haftung, höhere Gewalt
12.1 Für Schäden, die von InSysCo, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet InSysCo unbeschränkt.
12.2 Für andere Schäden des Kunden (z.B. auch bei Erbringung von Installationsarbeiten) haftet InSysCo nur, falls der Schaden
(a) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder
(b) im Falle von leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich um die Verletzung einer Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im Falle von
(b) ist die Haftung von InSysCo der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für InSysCo vernünftigerweise vorhersehbar waren; dies gilt auch für den Schadensumfang; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.3 InSysCo haftet nicht für Schäden, die auf eine Nutzung des Anschlusses zurückzuführen sind, welche nach 4.13 ausgeschlossen ist.
12.4 Die gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.
12.5 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstiger Mitarbeiter, Organe,Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.6 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von InSysCo liegende und von InSysCo nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen oder Gateways anderer Netzbetreiber, auf die InSysCo im Rahmen der Erbringung ihrer Leistung zurückgreifen muss, entbinden InSysCo für ihre Dauer sowie für eine angemessene Anlauffrist von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

§ 13 Datenschutz und Fernmeldegeheimnis
13.1 Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die einschlägigen Regelungen des TKG, BDSG bzw. die im Übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften es anordnen oder erlauben.
13.2 InSysCo ist berechtigt, sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, die Rechnungsstellung, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter zu bedienen. Für die Erbringung dieser Dienste dürfen den Dritten von InSysCo gemäß der einschlägigen gesetzlichen Regelungen personenbezogene Daten des Kunden übermittelt und von diesen zu den genannten Zwecken verarbeitet werden, welche die Verbindungs- und Bestandsdaten betreffen (Kundenanschrift, Entgeltabrechnungsdaten, Zahlungsverhalten).
13.3 Der Kunde willigt ein, dass InSysCo vorgenannte Daten an Dritte für vorgenannte Zwecke übermittelt und Dritte diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten und speichern. Die Übermittlung an Dritte zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat hierzu zuvor schriftlich eingewilligt. Die beauftragten Dritten sind zur Wahrung des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 14 Bonitätsprüfung
14.1 Der Kunde willigt ein, dass InSysCo Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit einholt. InSysCo ist ferner berechtigt, anerkannten Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens zu übermitteln, sofern dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen geboten ist und keine schutzwürdigen Interessen des Kunden entgegenstehen.
14.2 Der Kunde kann bei InSysCo Auskunft über Name und Anschrift der Wirtschaftsauskunfteien verlangen, mit denen InSysCo im Rahmen dieser Vertragsabwicklung Daten ausgetauscht hat.

§ 15 Maßnahmen bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen,
Bedrohungen oder Schwachstellen
InSysCo wird Sicherheits- und Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder – beim Auftreten anderer Schwachstellen – diese unverzüglich überprüfen und sämtliche technisch, praktisch, organisatorisch und gesetzlich möglichen Maßnahmen, insbesondere auch nach dem Sicherheitskonzept, zur Beseitigung der Beeinträchtigung ergreifen. Gleichzeitig wird InSysCo entsprechende organisatorische Vorsorgemaßnahmen ergreifen, insbesondere die Anpassung des Sicherheitskonzeptes, um zukünftig entsprechende Beeinträchtigungen bestmöglich zu versuchen zu verhindern.

§ 16 Anbieterwechsel
16.1 InSysCo stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistungen des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden.Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
16.2 InSysCo weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet.
16.3 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Das gilt jedoch nur innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
16.4 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Rufnummer innerhalb eines Kalendertages.
16.5 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen
Preisliste der InSysCo.

§ 17 Umzug
17.1 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist InSysCo verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit die Leistung dort angeboten wird. Abweichende technische Realisierungsarten oder Produktbezeichnungen bleiben ungeachtet.
17.2 Der Kunde hat den Umzug, den Zeitpunkt des Umzuges sowie die neue Adresse InSysCo rechtzeitig, jedoch mindestens 1 Monat vor Durchführung des Umzuges schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
17.3 InSysCo kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf, als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Das Entgelt für den Umzug ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der InSysCo.
17.4 Wird die Leistung von InSysCo nicht am neuen Wohnsitz im Sinne der Ziffer 6.1 angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung hat der Kunde den Umzug z.B. durch die Kopie der Ab- bzw. Ummeldebescheinigung oder auch den neuen Mietvertrag, soweit die neue Adresse und die Unterschrift der Vertragspartner erkennbar sind zu belegen. Der Kunde kann den Vertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem der Umzug erfolgt. Teilt der Kunde den Umzug erst zu einem späteren Zeitpunkt mit, wird die Kündigung erst zum Ende des Monats, in dem die Mitteilung erfolgt, wirksam.

§ 18 Streitbeilegungsverfahren
18.1 Nach § 47a Telekommunikationsgesetz besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur einzuleiten, wenn Streit darüber besteht, ob InSysCo bestimmte, in § 47a TKG aufgeführte Endkundenrechte nicht berücksichtigt hat. Der Antrag ist an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten. Weitere Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur http://www.bundesnetzagentur.de.
18.2 Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen kann zudem über eine Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.Die Plattform erreichen Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

§ 19 Telefonbucheintrag
Auf Wunsch des Kunden werden dessen Rufnummer(n), Name, Adresse und sonstige Angaben in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Bei Abschluss eines InSysCo Privatkundenvertrages kann auf Wunsch des Kunden auch die Firma oder Berufsbezeichnung aufgenommen werden. Der Vermerk führt in diesem Fall ausdrücklich nicht dazu, dass die Service Level Agreements über Störungsbeseitigung, Pönalen und Gutschriften eingreifen. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein reines Privatkundenprodukt, Vertragspartner kann auch weiterhin lediglich ein Verbraucher sein.

§ 20 Sonstiges
20.1 InSysCo ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit InSysCo verbundene Unternehmen (vgl. §§ 15 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Übernehmer von Betriebsteilen zu übertragen. InSysCo wird den Kunden entsprechend schriftlich darüber unterrichten.
20.2 Sofern nach diesen Vertragsbedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, können diese auch durch telekommunikative Übermittlung in Textform (z.B. durch Telefax oder E-Mail) oder in sonstiger Textform (z.B. durch OnlineFormular auf der Website von InSysCo) erfolgen.
20.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem durch diese Vertragsbedingungen begründeten Vertragsverhältnis ist Nürburg, sofern der Kunde eingetragener Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
20.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt in diesem Fall eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem gemeinsam gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.
20.5 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen InSysCo und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und sonstiger internationaler Übereinkommen.

II. Besondere Bestimmungen für Sprachtelekommunikationsdienstleistungen

§ 1 Sprachtelekommunikationsdienstleistungen der InSysCo
1.1 Die Erbringung der Telefondienstleistungen der InSysCo umfasst die Zurverfügungstellung eines allgemeinen Netzzugangs zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz, den der Kunde zum Anschluss von Telefon, Telefax, Datenübertragungs- und sonstigen bestimmungsgemäßen Telekommunikationseinrichtungen nutzen kann und mit dessen Hilfe er Telekommunikationsverbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen herstellen kann.
1.2 Sofern der Kunde bei Vertragsschluss nicht über eine Teilnehmerrufnummer verfügt oder seine bestehende nicht beibehalten will, teilt InSysCo dem Kunden eine Teilnehmerrufnummer zu. Eine Verbindung über Call-by-Call oder Pre-Selection mit einem anderen Verbindungsnetzbetreiber ist nicht möglich ist.
1.3 InSysCo stellt dem Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Nutzung des Telefonanschlusses zu den in der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung genannten Verbindungen, Leistungsmerkmalen und Durchlasswahrscheinlichkeiten bereit. Die von InSysCo angebotenen Sprachtelekommunikationsdienstleistungen umfassen namentlich die Bereitstellung einer kupfer-, glasfaserbasierten oder funkbasierten Teilnehmeranschlussleitung (TALbasiert) sowie die darauf basierende Bereitstellung eines Telefonanschlusses zur Erbringung von Sprachtelekommunikationsdienstleistungen.
1.4 Soweit der Kunde Verbindungen zu Mehrwertdiensterufnummern in Anspruch nimmt, die nicht im Netz von InSysCo geschaltet sind und die diese somit ihrerseits in Drittnetzen einkaufen muss, verzichtet der Kunde gegenüber InSysCo auf sein Recht, alle Leistungen in einer Rechnung abgerechnet zu erhalten. Der Kunde erteilt InSysCo bereits jetzt die Ermächtigung ggf. über eine separate Rechnung auch alle Leistungen von dritten Anbietern bei ihm einzuziehen, die er über den von InSysCo bereitgestellten Anschluss bei dritten Anbietern bezieht.
1.5 Der Kunde kann von InSysCo verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
1.6 InSysCo wird auf Wunsch des Kunden seine notwendigen Daten (Rufnummer, Name, Vorname, Anschrift) unentgeltlich an einen Herausgeber eines allgemein zugänglichen Telefonverzeichnisses oder Auskunftsdienstes, zwecks Aufnahme in ein solches Verzeichnis, weiterleiten. Der Kunde hat das Recht einen Eintrag in einem Telefonverzeichnis sowie in einem Verzeichnis für Auskunftsdienste prüfen, berichtigen und wieder streichen zu lassen. Der Kunde kann ferner innerhalb der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die entgeltliche Eintragung eines Mitbenutzers des Netzzugangs in einem Telefonverzeichnis sowie in einem Verzeichnis für Auskunftsdienste verlangen. Für Eintragungen, die über den Standardeintrag hinausgehen, fallen zusätzliche Kosten an. InSysCo haftet nicht für eine fehlerhafte oder fehlende Eintragung, es sei denn, InSysCo kann ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

§ 2 Besondere Kundenpflichten
2.1 Der Kunde ist verpflichtet über die von InSysCo eröffneten Telekommunikationswege keine sitten- und/oder gesetzeswidrigen Inhalte zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub zu leisten oder Anrufe zu tätigen, durch die Dritte bedroht oder belästigt werden. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungsgehilfen eingehalten werden.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich bei Nutzung einer Telefon-Flatrate keine Verbindungen herzustellen, um Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (z.B. durch Weiterleiten von Anrufen) oder diese zu gewerblichen Zwecken einzusetzen.
2.3 Der Kunde verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche übermäßige Inanspruchnahme belastet werden.

§ 3 Haftung
3.1 Für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden im Sinne von § 44 a TKG ist die Haftung der InSysCo für jeden Einzelfall auf 12.500,00 € je Endnutzer beschränkt. Die Höchstgrenze für die Summe sämtlicher Schadensersatzansprüche aller geschädigter Endnutzer beträgt in diesem Fall gem. § 44 a TKG 10 Millionen €. Übersteigt hierbei die Summe der Einzelschäden, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu ersetzen sind, diese Höchstgrenze, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
3.2 Im Übrigen gelten ergänzend die Haftungsregelungen Ziffer 12 des Allgemeinen Abschnittes der AGB unverändert fort.

§ 4 Außerordentliche Kündigung
Ergänzend zu den Regelungen der Ziffer 7.3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ liegt ein zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigender wichtiger Grund für InSysCo insbesondere darin, wenn der Kunde (a) die Dienstleistungen in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt und das Verhalten trotz Abmahnung mit kurzer Fristsetzung nicht abstellt z.B. durch das Weiterleiten von Anrufen etc. oder
(b) bei der Nutzung der Telekommunikationsdienste gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht oder
(c) für 2 aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem länger als 2 Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte in Verzug kommt. Ein erheblicher Teil der Entgelte ist erreicht, wenn die Hälfte der fälligen Gesamtschuld überschritten ist, mindestens jedoch ein rückständiger Betrag in Höhe von 75,00 € vorliegt.

III. Besondere Bestimmungen für Internetleistungen

§ 1 Internetdienstleistungen der InSysCo
1.1 Die von InSysCo angebotenen Internetleistungen umfassen namentlich die Bereitstellung
einer drahtgebundenen kupfer- oder glasfaserbasierten, oder einer funkgebundenen  Teilnehmeranschlussleitung (TAL-basiert) sowie die darauf basierende Bereitstellung eines Internetzugangs zur Übermittlung von IP-Paketen.
1.2 Im Rahmen der Bereitstellung des Internetzugangs ist die Leistung darauf beschränkt, dem Kunden eine funktionstüchtige Schnittstelle zum Internet für die Übermittlungen von Daten zum oder aus dem Internet bereitzustellen. Für die im Internet angebotenen Dienste und Inhalte ist InSysCo nicht verantwortlich. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit), soweit diese nicht durch das von InSysCo genutzte Netz, sondern durch die Erreichbarkeit anderer Netze und damit außerhalb des eigenen Netzbereiches liegende Umstände beeinträchtigt werden.
1.3 Soweit im Auftragsformular bzw. in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung eine maximal mögliche Datenrate vereinbart ist, kann aus netztechnischen Gründen erst im Zuge der Bereitstellung festgestellt werden, ob diese Datenrate eingehalten werden kann. Die Regelung in Ziffer 2.3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ findet entsprechend Anwendung.
1.4 Der Kunde erhält – soweit das Teil der produktspezifischen Leistungsbeschreibung ist – gemäß der geltenden Richtlinien des RIPE NCC offiziell registrierte IPAdressen zugewiesen.

§ 2 Besondere Kundenpflichten
2.1 Der Kunde ist verpflichtet, über den von InSysCo bereitgestellten Internetzugang keine sitten- und/oder gesetzeswidrigen Inhalte zu verbreiten, abzurufen, auch nicht kurzfristig zu speichern, online oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten oder auf solche Informationen hinzuweisen. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingehalten werden.
2.2 Sollten dem Kunden feste öffentliche IP-Adressen zugewiesen werden, ist der Kunde bei Vertragsbeendigung verpflichtet, die Nutzung einzustellen und die IPAdressen an InSysCo freizugeben. InSysCo behält sich eine Änderung der zugewiesenen IP-Adressen jederzeit vor.
2.3 Wird an den Kunden als Teil der produktspezifischen Leistungsbeschreibung eine E-Mail-Adresse vergeben, bleibt diese im Eigentum von InSysCo. Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung die Nutzung einzustellen.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, ein Kundenkennwort, ein Passwort oder eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) geheim zu halten und unverzüglich zu ändern oder ändern zu lassen, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass unberechtigte Dritte hiervon Kenntnis erlangt haben.
2.5 Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige gewerbliche oder zweckwidrige Inanspruchnahme überlastet werden, insbesondere
(a) selbst keine Portscans zu fahren oder Dritten zu gestatten. Dem Kunden ist bekannt, dass Portscans Netzausfälle verursachen können,
(b) keine Kettenbriefe („Junkmail“) oder Ähnliches zu erstellen und/oder weiterzuleiten,
(c) durch den unaufgeforderten Versand von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken (Mail-Spamming) oder den Versand von Newsgroup-Nachrichten an Newsgroups zu Werbezwecken (News-Spamming).
2.6 Es obliegt dem Kunden gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehlern und Betriebsstörungen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ein tägliches Backup-Verfahren durchzuführen.

§ 3 Haftung
3.1 Für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden im Sinne von § 44 a TKG ist die Haftung der InSysCo für jeden Einzelfall auf 12.500,00 € je Endnutzer beschränkt. Die Höchstgrenze für die Summe sämtlicher Schadensersatzansprüche aller geschädigter Endnutzer beträgt in diesem Fall gem. § 44 a TKG 10 Millionen €. Übersteigt hierbei die Summe der Einzelschäden, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu ersetzen sind, diese Höchstgrenze, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
3.2 Im Übrigen gelten ergänzend die Haftungsregelungen Ziffer 12 der „Allgemeinen Bestimmungen“ der AGB unverändert fort.

§ 4 Außerordentliche Kündigung
Ergänzend zu den Regelungen der Ziffer 7.3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ liegt ein zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigender wichtiger Grund für InSysCo insbesondere darin, wenn der Kunde
(a) die Dienstleistungen in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt und das Verhalten trotz Abmahnung mit kurzer Fristsetzung nicht abstellt z.B. Portscan, Junkmail, Mail-Spamming, News-Spamming etc. oder
(b) bei der Nutzung der Telekommunikationsdienste gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht oder
(c) für 2 aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem länger als 2 Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte in Verzug kommt. Ein erheblicher Teil der Entgelte ist erreicht, wenn die Hälfte der fälligen Gesamtschuld überschritten ist, mindestens jedoch ein rückständiger Betrag in Höhe von 75,00 €.

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an

An

InSysCo Datensysteme GmbH
Nürburgring Boulevard 2
53520 Nürburg

info@insysco.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

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(Name der Waren, ggf. Bestellnummer und Preis)

Ware bestellt am :            __________________  Datum

Ware erhalten am :           __________________  Datum

 

Name und Anschrift des Verbrauchers

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Datum

 

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Unterschrift Kunde
(nur bei schriftlichem Widerruf)